Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 127

§ 127 – Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder normal normal b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, normal normal normal arabic normal normal Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen, normal normal Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder normal normal Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen, normal normal normal arabic herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, bestimmte Druck- und Herstellungsvorrichtungen ohne schriftliche Erlaubnis zu nutzen oder zu besitzen.
  • Dazu gehören Materialien zur Herstellung von Geld, Wertpapieren, amtlichen Urkunden und sicherheitsrelevanten Elementen.
  • Auch das fahrlässige Nicht-Erkennen einer fehlenden Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die Regelung gilt auch für Geld und Wertpapiere aus anderen Währungsgebieten.
  • Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 10.000 Euro verhängt werden.